Freitag, 12. Juni 2009

Meinungsäußerung bei Bloggern

Gerade auf Jur-Blog gelesen: Ein Urteil des LG Berlin zu einem Blogbeitrag in dem ein Ebay-Angebot kritisiert wurde. Der Inhalt spielt dabei weniger eine Rolle, dafür gibt es einige Interessante Zusammenfassungen zum Thema Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung und wann Kritik geübt werden darf.

So heißt es im Volltext des Urteil:

a) Für die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGH, NJW 1997, 1148, 1149 - Stern-TV), eine subjektive Meinung hingegen kann als Äußerung subjektiver Wertungen zwar falsch oder richtig sein, nicht aber wahr oder unwahr (vgl. BGH, NJW 1982,2246,2247).

b) Daran gemessen handelt es sich bei der Äußerung des Beklagten um keine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung, weil die Aussage nicht auf ihrer Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises überprüft werden kann.

Wann eine solche Meinungsäußerung auch kritisch sein kann wird ebenfalls umrissen:

c) Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine ehrverletzende Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit geht dem Ehrschutz grundsätzlich vor, es sei denn, es handelt sich um einen Angriff auf die Menschenwürde, um eine Formalbeleidigung oder um eine Schmähung (vgl. Wenzel-Burghardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5, Rn. 192). In Betracht gezogen werden kann vorliegend allenfalls eine Schmähung.

Wer sich gerne in diesem Bereich bewegt sollte sich das Urteil im Volltext ruhig durchlesen (ist nicht sehr lang), die Paragrafen kann man ja mental ausblenden.

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